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Patientenverfügung vs. Vorsorgevollmacht

21.02.2013 - 12:02

Der größte Wunsch vieler älterer Menschen ist ein würdiger Lebensabend und ein leidenfreies Sterben. Die Medizin tut dafür ihr Möglichstes und leistet dem Willen des Patienten stets Folge. Wenn der Wille nicht mehr geäußert werden kann, muss sich der Arzt auf den mutmaßlichen Willen beziehen, der durch einen Bevollmächtigten oder durch eine Patientenverfügung zum Ausdruck gebracht werden kann.

Doch was unterscheidet die Bevollmächtigung einer Person durch eine Vorsorgevollmacht von der Patientenverfügung? Muss beides vorhanden sein? Und was macht mehr Sinn?

Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person zu benennen, die einzelne oder alle Angelegenheiten regeln soll, wenn der Betroffene nicht mehr äußerungsfähig oder entscheidungsfähig ist. Neben der Vollmacht zur Entscheidung in medizinischen Fragen kann auch die Vollmacht in Anliegen wie Bankgeschäften übertragen werden.

Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung gibt der Patient an, welche medizinischen Maßnahmen er im Falle eines Zustandes, in dem er seinen Willen nicht mehr äußern kann, wünscht oder nicht wünscht. Dies dient dazu, dass die Entscheidung über die ärztliche Behandlung dem Patientenwillen entspricht.

Inhalt der Patientenverfügung kann beispielsweise die Reanimation oder die Gabe einer Bluttransfusion sein. An die Patientenverfügung ist der Arzt gebunden. Allerdings kann er Zweifel erheben, wenn die Verfügung z. B. sehr alt ist oder die aktuelle Situation, von der in der Patientenverfügung beschriebenen abweicht. Wenn die Patientenverfügung für eine medizinische Entscheidung aufgrund von Zweifeln nicht berücksichtigt werden kann, obliegt die Entscheidung einem Bevollmächtigten, sofern einer vorhanden ist. Andernfalls stellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der dann die Entscheidungen trifft.

Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht werden in den meisten Fällen zusammen abgeschlossen, doch sie können genauso gut einzeln existieren. Festzuhalten bleibt, dass dem niedergeschriebenen Willen in der Patientenverfügung in Zweifelsfällen nicht immer Folge geleistet werden kann. Daher sollte auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht abgeschlossen werden, die jemanden bestimmt, der in dem Fall der Unmündigkeit den Willen der betroffenen Person vertritt. Am besten ist es, mit einem Bevollmächtigten über das Thema Lebensende zu sprechen, damit dieser über die Wünsche des Betroffenen Bescheid weiß und ggf. in der Situation entsprechend entscheiden kann.

Trotzdem ist für viele die Patientenverfügung eine Absicherung gegenüber einer möglichen Entscheidungsschwäche des Bevollmächtigten. Besonders Angehörigen fällt es häufig schwer, sich gegen lebensverlängernde Maßnahmen und somit für den Tod des Patienten zu entscheiden, auch wenn dieser das ausdrücklich gewünscht hat.

Weder bei der Patientenverfügung noch bei der Vorsorgevollmacht ist die notarielle Beglaubigung nötig, jedoch kann eine rechtliche Beratung hilfreich sein. Besonders bei der Patientenverfügung verleiht eine Beurkundung, der Willenserklärung, einen wesentlich stärkeren Ausdruck. Der Arzt sieht, dass sich der Patient wirklich mit diesem Willen auseinandergesetzt hat. Wer die Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht alleine aufsetzen möchte, kann Vordrucke zu Hilfe nehmen, die z. B. beim Bundesministerium für Justiz erhältlich sind.

Es empfiehlt sich zudem für den Notfall immer ein Verweis auf das Vorhandensein einer Vorsorge mit sich zu tragen, da ein Arzt sich im Ernstfall immer für das Leben entscheidet, wenn er von keinem gegenteiligen Wunsch in Kenntnis gesetzt wird. Tragen Sie am besten einen kleinen Zettel in der Brieftasche, worauf Sie vermerkt haben, wo eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht zu finden ist und ob eine Reanimation o. Ä. gewünscht wird.

Zusammengefassung
Die beste und sicherste Lösung ist , sowohl eine Patientenverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht zu haben. In der Patientenverfügung kann dem eigenen Willen explizit Ausdruck verliehen werden und in der Vorsorgevollmacht kann eine vertraute Person benannt werden, die im Zweifelsfall den Wünschen in  der Patientenverfügung Nachdruck verleiht.

Autor: Undine von Hoyningen-Huene - pm pflegemarkt.com GmbH

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